Steuer
Umzugskosten von der Steuer absetzen
Ist der Umzug beruflich veranlasst, gehören die Kosten in voller Höhe zu den Werbungskosten. Ist er privat, bleiben die Arbeitskosten der Umzugsfirma als haushaltsnahe Dienstleistung anteilig absetzbar. In beiden Fällen gilt: ohne Rechnung und ohne Überweisung erkennt das Finanzamt nichts an. Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung.
- Beruflicher Umzug: Speditionsrechnung, Fahrtkosten und Pauschale als Werbungskosten
- Privater Umzug: anteilig über haushaltsnahe Dienstleistungen
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn ist die Grundlage
- Barzahlung schließt den Abzug aus, überwiesen werden muss immer
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Die erste Frage: beruflich oder privat
Das Finanzamt trennt sauber zwischen zwei Fällen, und davon hängt fast alles ab. Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn er mit der Arbeit zusammenhängt: ein neuer Arbeitsplatz, eine Versetzung, der Wechsel des Arbeitgebers oder der Einzug in eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Anerkannt wird ein Umzug außerdem, wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch ihn deutlich verkürzt. Als Maßstab hat sich eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich für Hin- und Rückweg zusammen etabliert.
Privat veranlasst ist alles andere: die größere Wohnung nach der Geburt, der Auszug aus der Wohngemeinschaft, der Wunsch nach mehr Ruhe oder einem Balkon. Hier fällt der volle Abzug weg, aber ein Teil der Kosten bleibt trotzdem nutzbar. Wichtig ist, dass Sie sich nicht selbst einen beruflichen Anlass zurechtlegen, den Sie später nicht belegen können. Das Finanzamt fragt bei größeren Beträgen regelmäßig nach.
Es gibt einen dritten Fall, der seltener vorkommt und trotzdem erwähnt gehört: den Umzug aus gesundheitlichen Gründen, etwa wenn eine Wohnung nach einem Unfall nicht mehr bewohnbar ist. Solche Fälle laufen unter außergewöhnlichen Belastungen und brauchen ärztliche Nachweise. Ob es sich rechnet, hängt von der zumutbaren Eigenbelastung ab, und die berechnet sich individuell.
Beruflicher Umzug: was in die Anlage N gehört
Beim beruflich veranlassten Umzug sind die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählt deutlich mehr als die reine Speditionsrechnung. Wer alles sammelt, kommt schnell auf eine Summe, die spürbar über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegt und sich damit auch wirklich auswirkt.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Umzug, mindert dieser den abziehbaren Betrag entsprechend. Sie können also nicht denselben Posten zweimal geltend machen. Setzen Sie in diesem Fall nur die Differenz an und legen Sie die Abrechnung des Arbeitgebers bei, dann bleibt die Rechnung für das Finanzamt nachvollziehbar.
- Rechnung der Umzugsfirma einschließlich Verpackungsmaterial und Halteverbotszone
- Fahrtkosten zu Besichtigungen und zur Wohnungssuche
- Doppelte Mietzahlungen in der Überschneidungszeit
- Maklerprovision für die neue Mietwohnung, nicht jedoch beim Kauf
- Kosten für die Ummeldung, Nachsendeauftrag und den Anschluss von Telefon und Internet
- Nachhilfeunterricht für Kinder, wenn der Schulwechsel es erfordert
Die Umzugskostenpauschale
Für die vielen kleinen Posten, die niemand belegt, gibt es die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen. Gemeint sind Trinkgelder, das neue Namensschild, das Anbringen von Lampen, die Anpassung von Gardinen und ähnliche Kleinbeträge. Sie wird ohne Einzelnachweis anerkannt, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist.
Die Höhe richtet sich nach den Beträgen, die der Bund für seine Beschäftigten festlegt, und sie wird regelmäßig angepasst. Nennen Sie eine Zahl aus einem alten Ratgeber, kann sie längst überholt sein. Sehen Sie deshalb den aktuellen Wert im Schreiben des Bundesfinanzministeriums nach oder fragen Sie in der Lohnsteuerhilfe nach. Es gibt einen Grundbetrag und einen Zuschlag für weitere Personen im Haushalt.
Rechnen lohnt sich in beide Richtungen: Wer viele belegbare Einzelposten hat, fährt mit dem Einzelnachweis besser. Wer nur Kleinkram hatte, nimmt die Pauschale. Beides gleichzeitig für dieselben Posten geht nicht, und die Speditionsrechnung selbst ist von der Pauschale ohnehin nicht erfasst. Sie wird immer zusätzlich angesetzt.
Privater Umzug: der Weg über haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch ohne beruflichen Anlass bleibt ein Teil absetzbar. Umzugsleistungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistung, und dafür lassen sich zwanzig Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr. Abgezogen wird nicht vom Einkommen, sondern von der Steuer selbst, das ist der angenehme Teil.
Der Haken liegt in der Abgrenzung. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Material ist es nicht: gekaufte Kartons, Packpapier und Luftpolsterfolie fallen heraus. Deshalb muss auf der Rechnung stehen, welcher Anteil auf Arbeitsleistung entfällt. Wir weisen das getrennt aus, wenn Sie es bei der Beauftragung sagen, und können es auch nachträglich noch aufschlüsseln.
Die zweite Bedingung ist die Zahlungsart. Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht an, auch nicht mit Quittung. Überweisen Sie den Betrag und heben Sie den Kontoauszug auf. Begünstigt ist außerdem nur der Teil, der Ihren Haushalt betrifft, also Ein- und Auszug, nicht die Fahrt zwischen zwei fremden Adressen.
Welche Belege Sie aufheben sollten
Sammeln Sie die Unterlagen während des Umzugs und nicht im Frühjahr danach. Ein Ordner oder ein Ordner auf dem Rechner reicht, entscheidend ist die Vollständigkeit. Das Finanzamt verlangt die Belege nicht immer, fordert sie aber bei auffälligen Summen an.
Ein praktischer Hinweis aus der Abwicklung: Fotografieren Sie jede Rechnung noch am Umzugstag mit dem Telefon. Papierbelege verschwinden erfahrungsgemäß genau in der Kiste, die als letzte ausgepackt wird, und ein Duplikat vom Dienstleister zu bekommen kostet Wochen. Wer den Umzug über den Jahreswechsel legt, achtet zusätzlich auf das Zahlungsdatum, denn abgerechnet wird in dem Jahr, in dem das Geld geflossen ist, nicht in dem der Umzug stattfand.
- Rechnung der Umzugsfirma mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten
- Kontoauszug oder Überweisungsbeleg, keine Barquittung
- Alter und neuer Mietvertrag sowie die Kündigung
- Bei beruflichem Anlass: Arbeitsvertrag, Versetzungsschreiben oder Bestätigung des Arbeitgebers
- Meldebescheinigung und Nachweis über den Nachsendeauftrag
- Bei Fahrzeitverkürzung: nachvollziehbare Berechnung des alten und neuen Arbeitswegs
Steuerfragen, die uns Kundinnen und Kunden stellen
Ich ziehe wegen einer neuen Stelle um. Ist alles absetzbar?
In der Regel ja, als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe. Heben Sie das Schreiben des neuen Arbeitgebers auf, es ist der einfachste Nachweis für den beruflichen Anlass.
Zählt die Halteverbotszone mit?
Beim beruflichen Umzug ja, sie steht auf derselben Rechnung. Beim privaten Umzug gehört sie zu den Arbeits- und Fahrtkosten und ist damit anteilig begünstigt.
Kann ich gekaufte Umzugskartons absetzen?
Beim beruflichen Umzug ja, als Teil der Umzugskosten. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht, dort bleibt reines Material außen vor.
Was ist, wenn ich in Eigenregie umziehe?
Dann gibt es keine Rechnung über Arbeitskosten und der Abzug über haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt. Beim beruflichen Umzug bleiben Mietwagen, Sprit und Material absetzbar.
Ersetzt diese Seite eine Beratung?
Nein. Wir schreiben aus der Praxis von Umzugsrechnungen, nicht aus steuerlicher Sicht. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
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Sagen Sie bei der Beauftragung Bescheid, dann weisen wir die Arbeitskosten von Anfang an getrennt aus.